Gartenverordnung + Info


Aktualisierung zum Cannabisgesetz (CanG) und dessen Auswirkungen auf Kleingartenanlagen


Hier der aktuelle Stand bezüglich des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG).


Am 23. Februar 2024 hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung das CanG verabschiedet. Inzwischen hat das Gesetz auch den Bundesrat weitgehend unverändert passiert, wodurch das Inkrafttreten des CanG zum 01. April bzw. zum 01. Juli 2024 bevorsteht.


Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen:


Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen ist auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt. Die Anbauvorschriften beschränken sich auf den Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts. Beides ist im Kleingarten nicht gestattet.

Darüber hinaus erfordert das CanG einen Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, was auf einer typischen Kleingartenparzelle im Regelfall nicht gewährleistet werden kann.


Zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen:

Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereinigungen“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages nach dem BKleinG ist aus verschiedenen Gründen nicht zulässig. Unter anderem ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleinG nur mit natürlichen Personen möglich, und eine juristische Person als Vertragspartner würde die Bereitschaft des Verpächters erfordern, einen Pachtvertrag nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzuschließen.


 Bitte berücksichtigen Sie diese Informationen in ihrem Umgang mit dem CanG , um mögliche Missverständnisse und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 



Was ist kleingärtnerische Nutzung?


Kleingärtnerische bezieht sich auf die nichterwerbsmäßige Bewirtschaftung und Nutzung Ihrer Kleingartenparzelle. Das maßgeblich prägende Merkmal eines solchen Kleingartens ist der Anbau von ein- und mehrjährigen Gartenbauerzeugnissen. Diese Gartenbauerzeugnisse umfassen insbesondere Obstgehölze, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen und Feldfruchtpflanzen. Die Gewinnung dieser Pflanzen erfolgt durch die Nutzung von Beeten, Frühbeeten, Hochbeeten, Kleingewächshäusern, Kompostplätzen und ähnlichen Anbaumethoden.


Was zählt zu kleingärtnerischen Flächen?


Bei vielen gärtnerischen Kulturen stellt sich die Frage, welche Fläche überhaupt anrechenbar ist. Beim Anbau von Gemüse und Feldfrüchten ist die Berechnung einfach, denn das Gemüsebeet/Hochbeet ergibt in seiner Länge und Breite eine klare Quadratmeterzahl.


Wie berechnet man die kleingärtnerische Fläche?


Bei Obstgehölzen kann die Trauffläche ersatzweise berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann bei Beerensträuchern die Standfläche des Strauches Grundlage sein, es gibt somit einen klaren und eingegrenzten Berechnungsrahmen. Bei fachgerecht gepflegten Obstbäumen wird in der Regel maximal die Trauffläche als gärtnerische Nutzfläche gewertet. Ungepflegte Bäume mit einer entsprechend größeren Trauffläche werden nur mit jener Fläche berücksichtigt, die bei einem fachgerechten Schnitt bzw. Pflegezustand angesetzt werden würde.


Aber auch Klettergehölze werden berücksichtigt, z.B. Weinrebe, Kiwi, Brombeere aber auch Spalierobst. Hier ist für eine gerechte und einheitliche Bewertung neben der Trauffläche, die Ansichtsfläche zu berücksichtigen. Um für über Pergolen gezogenes Kletterobst nicht eine übergroße gärtnerische Nutzfläche zu berechnen, ist die Summe aus Ansichtsfläche (z.B. Spalierobst) und Trauffläche zu bereinigen. Hierfür muss die Flächensumme mit einem Faktor zwischen 0,75 bis 0,33 multipliziert werden. Auch hier muss der Pflegezustand berücksichtigt werden.

 

Was ist die 1/3 Regelung?

Mit dem Urteil vom 17. Juni 2004, AZ III ZR 281/03 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorliegt, wenn im Gesamtbild einer Kleingartenanlage die Drittelteilung eingehalten wird, d.h. mehr als ein Drittel der Flächen in einer Kleingartenanlage (und damit auch in einer Kleingartenparzelle) zum Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zum Eigenbedarf genutzt wird.

 

Fazit:


Die kleingärtnerische Nutzung ist entscheidend für den Erhalt der Kleingartenanlagen. Sie fördert soziale Interaktion, unterstützt die ökologische Vielfalt und ermöglicht nachhaltige Lebensmittelproduktion.

Daher möchten wir Sie höflich darum bitten, sich an die Gartenordnung, sowie an Ihren Unterpachtvertrag zu halten und Ihre Kleingartenparzelle verantwortungsvoll zu bewirtschaften. Mit Ihrer Mitwirkung und Unterstützung tragen Sie dazu bei, dass unsere Kleingartenanlagen weiterhin harmonisch in das Stadtbild integriert sind und erhalten bleiben.

Vielen Dank für Ihr Engangemant!



Kunstrasen im Kleingarten


Liebe Gartenfreundinnen und liebe Gartenfreunde,

der Kunstrasen mag zwar voll im Trend liegen, aber bitte nicht im Kleingarten.

Die Bewirtschaftung des Bodens steht in einer Kleingartenparzelle im Vordergrund. Deshalb sind wir durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geschützt und erhalten eine Förderung für die Nutzung unserer Kleingartenparzellen.

Das Verlegen von Kunstrasen ist ebenso wie eine zu große versiegelte Fläche nicht zulässig. Dies beeinträchtigt die Förderung von Biodiversität und Artenvielfalt negativ.

Es ist wichtig, dass Sie als Kleingärtner/in die vertraglich geregelte Nutzung Ihrer Kleingartenparzelle entsprechend Ihrem Unterpachtvertrag und dem BKleingG einhalten.

Nur so können wir gemeinsam das Kleingartenwesen, die Biodiversität und die Artenvielfalt fördern und ein positives Verhältnis mit unseren Grundstückseigentümern aufrechterhalten. Zusätzlich profitieren wir von vielen anderen Möglichkeiten gemäß der Gartenordnung.

Die Vereinsvorstände sind angehalten, die Pächter/innen auf etwaige Vertragsverstöße hinzuweisen und die Beseitigung anzuordnen.

Lassen Sie uns als positives Beispiel vorangehen und die Kleingartenanlagen durch positive Aspekte weiterhin attraktiv halten

 

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